ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von NXP Veranstaltungsbetriebs GmbH:
1. Anwendungsbereich
Die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen NXP und deren Vertragspartnern abgeschlossenen Geschäfte verbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
2. Geschäftsabschluss und sonstige Vereinbarungen
2.1 Ein Geschäftsabschluss bzw. sonstige Vereinbarungen mit NXP kommen nur dann zustande, wenn diese zwischen NXP und deren Partnern mit dem vorliegenden Angebot schriftlich unterfertigt oder mittels dem angefügten Link im Kostenvoranschlag elektronisch bestätigt werden.
2.2 An Ausführungsplänen, Abbildungen, Beschreibungen und sämtlichen anderen Unterlagen behält sich NXP die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
3. Nutzung
3.1. Mietobjekt: Das Mietobjekt wird dem Vertragspartner im bekannten Zustand zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist dem Vertragspartner nur im Umgang der getroffenen Vereinbarung gestattet.
3.2. Benutzungsdauer: Diese hat entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu erfolgen. Für den Fall der
unberechtigten längeren Benutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, Benutzungsentgelt zumindest in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen bzw. sämtliche darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen.
4. Benützungsbedingungen
4.1. Sorgfaltspflicht: Das Mietobjekt ist vom Vertragspartner widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung ist es uns von ihm bei Beendigung der Benutzung zurückzustellen.
4.2. Weitergabe des Bestandsobjekts: Untervermietung und Gleichartiges ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt.
5. Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen
Der Vertragspartner hat sämtliche gesetzliche und behördliche Verpflichtungen bzw. Auflagen, welcher Art auch immer
(z.B. Elektroattest, statische Gutachten, etc.), einzuhalten bzw. die dadurch entstehenden Kosten aus eigenem zu tragen.
Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner verpflichtet, amtlichen Kontrollorganen den Zutritt zu den Bestandsobjekten zu ermöglichen.
6. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner bzw. ein bevollmächtigter Vertreter muss während der Veranstaltung anwesend sein.
7. Ordnung
Der Vertragspartner hat, sollte dies erforderlich sein, auf eigene Kosten einen Ordner- und Sicherheitsdienst zu stellen
und die technischen Geräte von NXP zu sichern.
8. Steuern und Abgaben
Der Vertragspartner hat für die fristgerechte Bezahlung von Steuern und Abgaben jeder Art zu sorgen und für sämtliche,
anfällig sich für uns daraus ergebenden nachteiligen Folgen uns schad- und klaglos zu halten.
9. Veranstaltungsrisiko
9.1. Das Veranstaltungsrisiko trägt der Vertragspartner einschließlich Vorbereitung, Abwicklung, Auf- und Abbau.
9.2. Den Vertragspartner trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei insbesondere
jegliche Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt.
9.3. Uns trifft keinerlei Haftung für das Abhandenkommen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung von wem auch immer
eingebrachter Gegenstände.
9.4. Der Vertragspartner übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.
10. Versicherung
Der Vertragspartner hat für eine Feuer- und Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu sorgen. Auch das technische Equipment von NXP sollten vom Vertragspartner gegen allfällige Risiken versichert werden. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, bei Selbstabholung sobald die Ware unser Lager verlässt, bei Lieferung und Fullservice sobald die Ware beim Lieferort angekommen ist.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung
Ohne Nachfristsetzung sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt,
11.1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners oder wenn mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt,
11.2. wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist bzw. durch dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.
11.3. wenn die Veranstaltung gegen zwingende Gesetze, Verordnungen oder wesentliche zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen verstößt.
In all diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt zu leisten und den allenfalls uns entstandenen Schaden gemäß Punkt 18 zu ersetzen.
12. Haftung
Der Vertragspartner haftet für alle Schäden am Equipment von NXP sowie Diebstahl. NXP lehnt jede Haftung für Schäden, die Personen oder Güter aus welchem Grund und durch wen immer erleiden, sowie für jede Art Verluste ausdrücklich ab. Dieser alle Risiken befreiender Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen.
13. Sofortmaßnahmen
Sollte es sich während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benutzung als notwendig erweisen, Maßnahmen zu setzen und ein Verantwortlicher des Vertragspartners nicht erreichbar sein, so sind wir berechtigt, die uns zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
14. Schadenersatz
Im Falle, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, Schadensminderung zu begehren. Sollte sich zur Durchsetzung der uns zustehenden Forderung gegenüber unserem Vertragspartner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als zweckmäßig erweisen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die uns dadurch entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen.
15. Preise und Zahlungsbedingungen
Die von uns verzeichneten Preise sind Nettopreise, sodass ein Abzug davon aus welchem Grund auch immer unzulässig ist. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Für den Fall, dass aus welchem Grund auch immer bei uns Geldbeträge für den Vertragspartner einlangen, sind wir berechtigt, diese zur Abdeckung der uns vertraglich zustehenden Ansprüche zu verwenden. Für den Fall des Zahlungsverzuges der Forderung von NXP, aus welchem Grund auch immer, wird eine Verzinsung von 12,5% p.a. vereinbart.
Sollte zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung eine Änderung der Abgaben dahingehend eintreten, dass sich diese erhöhen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung in der Abrechnung zu akzeptieren.
16. Kompensationsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an uns haben könnte, mit den an uns zu erbringenden finanziellen Leistungen zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.
17. Kenntnis
Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis aller der mit der Vereinbarung zusammenhängenden Umstände zu sein und verzichtet deshalb auf die Anfechtung der Vereinbarung wegen Zwanges, Irrtums oder aus welchem Grund immer.
18. Kosten
Der Vertragspartner verpflichtet sich allfällige infolge des Geschäftsabschlusses sich ergebende Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen und sollten wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, uns schad- und klaglos zu halten.
19. Frequenz
NXP übernimmt keine Garantie für die Frequenz an den Besuchern, wie auch für den wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.
20. Spätbucherzuschlag
Bei kurzfristigen Buchungen verrechnen wir für den erhöhten Logistik- und Planungsaufwand einen Spätbucherzuschlag. Es gilt ab 10 Werktagen vor Aufbaubeginn ein Aufschlag von 10% und ab 5 Werktagen vor Aufbaubeginn ein Aufschlag von 20% auf den Gesamtpreis.
21. Absagen/Stornierung
Im Falle eines Abbruchs oder der Absage bzw. Stornierung der Veranstaltung nach der Beauftragung von NXP durch den Veranstalter bzw. Vertragspartner sind bis 181 Tage vor der Veranstaltung 50%, 180 bis 31 Tage vor der Veranstaltung 75%, ab 30 Tage vor der Veranstaltung 100% der vereinbarten Miete bzw. Auftragssumme fällig. In Fällen höherer Gewalt ist der Vertrag gegenstandslos.
22. Salvatorianische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grunde auch immer nichtig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen.
23. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder damit im Zusammenhang stehenden, und zwar auch nach ihrer Beendigung, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der Vereinbarung wird ausschließlich der Gerichtsstand St. Pölten gemäß § 104 JN vereinbart. GB06.
1. Anwendungsbereich
Die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen NXP und deren Vertragspartnern abgeschlossenen Geschäfte verbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
2. Geschäftsabschluss und sonstige Vereinbarungen
2.1 Ein Geschäftsabschluss bzw. sonstige Vereinbarungen mit NXP kommen nur dann zustande, wenn diese zwischen NXP und deren Partnern mit dem vorliegenden Angebot schriftlich unterfertigt oder mittels dem angefügten Link im Kostenvoranschlag elektronisch bestätigt werden.
2.2 An Ausführungsplänen, Abbildungen, Beschreibungen und sämtlichen anderen Unterlagen behält sich NXP die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
3. Nutzung
3.1. Mietobjekt: Das Mietobjekt wird dem Vertragspartner im bekannten Zustand zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist dem Vertragspartner nur im Umgang der getroffenen Vereinbarung gestattet.
3.2. Benutzungsdauer: Diese hat entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu erfolgen. Für den Fall der
unberechtigten längeren Benutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, Benutzungsentgelt zumindest in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen bzw. sämtliche darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen.
4. Benützungsbedingungen
4.1. Sorgfaltspflicht: Das Mietobjekt ist vom Vertragspartner widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung ist es uns von ihm bei Beendigung der Benutzung zurückzustellen.
4.2. Weitergabe des Bestandsobjekts: Untervermietung und Gleichartiges ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt.
5. Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen
Der Vertragspartner hat sämtliche gesetzliche und behördliche Verpflichtungen bzw. Auflagen, welcher Art auch immer
(z.B. Elektroattest, statische Gutachten, etc.), einzuhalten bzw. die dadurch entstehenden Kosten aus eigenem zu tragen.
Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner verpflichtet, amtlichen Kontrollorganen den Zutritt zu den Bestandsobjekten zu ermöglichen.
6. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner bzw. ein bevollmächtigter Vertreter muss während der Veranstaltung anwesend sein.
7. Ordnung
Der Vertragspartner hat, sollte dies erforderlich sein, auf eigene Kosten einen Ordner- und Sicherheitsdienst zu stellen
und die technischen Geräte von NXP zu sichern.
8. Steuern und Abgaben
Der Vertragspartner hat für die fristgerechte Bezahlung von Steuern und Abgaben jeder Art zu sorgen und für sämtliche,
anfällig sich für uns daraus ergebenden nachteiligen Folgen uns schad- und klaglos zu halten.
9. Veranstaltungsrisiko
9.1. Das Veranstaltungsrisiko trägt der Vertragspartner einschließlich Vorbereitung, Abwicklung, Auf- und Abbau.
9.2. Den Vertragspartner trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei insbesondere
jegliche Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt.
9.3. Uns trifft keinerlei Haftung für das Abhandenkommen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung von wem auch immer
eingebrachter Gegenstände.
9.4. Der Vertragspartner übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.
10. Versicherung
Der Vertragspartner hat für eine Feuer- und Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu sorgen. Auch das technische Equipment von NXP sollten vom Vertragspartner gegen allfällige Risiken versichert werden. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, bei Selbstabholung sobald die Ware unser Lager verlässt, bei Lieferung und Fullservice sobald die Ware beim Lieferort angekommen ist.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung
Ohne Nachfristsetzung sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt,
11.1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners oder wenn mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt,
11.2. wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist bzw. durch dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.
11.3. wenn die Veranstaltung gegen zwingende Gesetze, Verordnungen oder wesentliche zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen verstößt.
In all diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt zu leisten und den allenfalls uns entstandenen Schaden gemäß Punkt 18 zu ersetzen.
12. Haftung
Der Vertragspartner haftet für alle Schäden am Equipment von NXP sowie Diebstahl. NXP lehnt jede Haftung für Schäden, die Personen oder Güter aus welchem Grund und durch wen immer erleiden, sowie für jede Art Verluste ausdrücklich ab. Dieser alle Risiken befreiender Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen.
13. Sofortmaßnahmen
Sollte es sich während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benutzung als notwendig erweisen, Maßnahmen zu setzen und ein Verantwortlicher des Vertragspartners nicht erreichbar sein, so sind wir berechtigt, die uns zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
14. Schadenersatz
Im Falle, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, Schadensminderung zu begehren. Sollte sich zur Durchsetzung der uns zustehenden Forderung gegenüber unserem Vertragspartner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als zweckmäßig erweisen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die uns dadurch entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen.
15. Preise und Zahlungsbedingungen
Die von uns verzeichneten Preise sind Nettopreise, sodass ein Abzug davon aus welchem Grund auch immer unzulässig ist. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Für den Fall, dass aus welchem Grund auch immer bei uns Geldbeträge für den Vertragspartner einlangen, sind wir berechtigt, diese zur Abdeckung der uns vertraglich zustehenden Ansprüche zu verwenden. Für den Fall des Zahlungsverzuges der Forderung von NXP, aus welchem Grund auch immer, wird eine Verzinsung von 12,5% p.a. vereinbart.
Sollte zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung eine Änderung der Abgaben dahingehend eintreten, dass sich diese erhöhen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung in der Abrechnung zu akzeptieren.
16. Kompensationsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an uns haben könnte, mit den an uns zu erbringenden finanziellen Leistungen zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.
17. Kenntnis
Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis aller der mit der Vereinbarung zusammenhängenden Umstände zu sein und verzichtet deshalb auf die Anfechtung der Vereinbarung wegen Zwanges, Irrtums oder aus welchem Grund immer.
18. Kosten
Der Vertragspartner verpflichtet sich allfällige infolge des Geschäftsabschlusses sich ergebende Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen und sollten wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, uns schad- und klaglos zu halten.
19. Frequenz
NXP übernimmt keine Garantie für die Frequenz an den Besuchern, wie auch für den wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.
20. Spätbucherzuschlag
Bei kurzfristigen Buchungen verrechnen wir für den erhöhten Logistik- und Planungsaufwand einen Spätbucherzuschlag. Es gilt ab 10 Werktagen vor Aufbaubeginn ein Aufschlag von 10% und ab 5 Werktagen vor Aufbaubeginn ein Aufschlag von 20% auf den Gesamtpreis.
21. Absagen/Stornierung
Im Falle eines Abbruchs oder der Absage bzw. Stornierung der Veranstaltung nach der Beauftragung von NXP durch den Veranstalter bzw. Vertragspartner sind bis 181 Tage vor der Veranstaltung 50%, 180 bis 31 Tage vor der Veranstaltung 75%, ab 30 Tage vor der Veranstaltung 100% der vereinbarten Miete bzw. Auftragssumme fällig. In Fällen höherer Gewalt ist der Vertrag gegenstandslos.
22. Salvatorianische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grunde auch immer nichtig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen.
23. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder damit im Zusammenhang stehenden, und zwar auch nach ihrer Beendigung, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der Vereinbarung wird ausschließlich der Gerichtsstand St. Pölten gemäß § 104 JN vereinbart. GB06.